§§ 101 Abs 3, 129 Abs 10 wr BauO
§ 38 AVG
Die Baubewilligung ist zu widerrufen, wenn der Eigentümer der nachbarlichen Liegenschaft seine Zustimmung zu Öffnungen in einer Brandmauer zurücknimmt.
§§ 101 Abs 3, 129 Abs 10 wr BauO
§ 38 AVG
Die Baubewilligung ist zu widerrufen, wenn der Eigentümer der nachbarlichen Liegenschaft seine Zustimmung zu Öffnungen in einer Brandmauer zurücknimmt.