§§ 9, 14 BTVG
Die vom Treuhänder nach § 12 Abs 4 BTVG zu prüfende Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers muss jedenfalls als solche durchsetzbar sein, also den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten.