§§ 3, 19, 26 Abs 9 tir BauO 2001
§ 3 Abs 3 örtliche Bauvorschriften St. Johann/Tirol 1993
Bei einer Lärmschutzwand an der Grundgrenze handelt es sich um eine Einfriedung, auf die auch die örtlichen Bauvorschriften anzuwenden sind.
§§ 3, 19, 26 Abs 9 tir BauO 2001
§ 3 Abs 3 örtliche Bauvorschriften St. Johann/Tirol 1993
Bei einer Lärmschutzwand an der Grundgrenze handelt es sich um eine Einfriedung, auf die auch die örtlichen Bauvorschriften anzuwenden sind.