§ 25 Abs 3 und 4 tir BauO 2001
Art 7 B-VG
Bezüglich der Differenzierung zwischen subjektiv-öffentlichen Rechte eines engeren und weiteren Nachbarkreises (hier: mit Bezug auf einen 5m-Abstand) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
§ 25 Abs 3 und 4 tir BauO 2001
Art 7 B-VG
Bezüglich der Differenzierung zwischen subjektiv-öffentlichen Rechte eines engeren und weiteren Nachbarkreises (hier: mit Bezug auf einen 5m-Abstand) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.