§§ 39 Abs 2, 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG 1995
Ein bloßes Aufforderungsschreiben an den Mieter zur Beendigung der baurechtswidrigen Nutzung von Gebäudeteilen entbindet den Eigentümer noch nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.
§§ 39 Abs 2, 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG 1995
Ein bloßes Aufforderungsschreiben an den Mieter zur Beendigung der baurechtswidrigen Nutzung von Gebäudeteilen entbindet den Eigentümer noch nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.