§ 40 stmk BauG 1995
Auch im Fall, dass ein bewilligtes Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß ausgeführt wurde und diese abweichende Bauausführung bewilligungspflichtig ist, kann eine bestehende bauliche Anlage vorliegen, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist, aber nicht nachgewiesen werden kann.