§§ 60 Abs 1 lit a, 82 wr BauO Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauwerk als Nebengebäude zu beurteilen ist, kommt es auf das äußere Erscheinungsbild an. Eine Verbindung mit dem Hauptgebäude beeinträchtigt (für sich alleine) den Charakter eines Nebengebäudes noch nicht.