§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Für eine (hier: vom Nachbar geforderte) Auflage, dass Fahrzeuge auf den Kfz-Stellplätzen mit der Rückseite zum neu zu errichtenden Gebäude geparkt werden müssen, gibt es keine Rechtsgrundlage.
§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Für eine (hier: vom Nachbar geforderte) Auflage, dass Fahrzeuge auf den Kfz-Stellplätzen mit der Rückseite zum neu zu errichtenden Gebäude geparkt werden müssen, gibt es keine Rechtsgrundlage.