§ 9 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG
§ 32 sbg ROG 1998
Auf die Einhaltung der im Bebauungsplan vorgenommenen Aufteilung eines größeren Gebietes in Bauparzellen kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
§ 9 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG
§ 32 sbg ROG 1998
Auf die Einhaltung der im Bebauungsplan vorgenommenen Aufteilung eines größeren Gebietes in Bauparzellen kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.