§§ 2, 12 nö ROG
Art 18 Abs 2 B-VG
Nach Einführung eines gesetzlichen Widmungsverbotes für wegen ungenügender Tragfähigkeit des Untergrunds zur Bebauung ungeeigneter Flächen ist die Fortschreibung einer älteren Baulandwidmung (hier: im Bereich eines ehemaligen Gipsbergwerkes) ohne vorheriger Grundlagenforschung gesetzwidrig.