§ 125 Abs 1 lit b wr BauO
§§ 5 Abs 1, 21 Abs 1 VStG
Der für die rechtmäßige Bauausführung verantwortliche Bauausführende darf sich keinesfalls allein auf die mündliche Auskunft, es läge eine Baubewilligung für die Baumaßnahme vor, verlassen. Er muss vielmehr in die maßgeblichen Plandokumente Einsicht nehmen.