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Bauausführung; Abweichungen von der Baubewilligung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauführers

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/183bbl 2010, 244 Heft 6 v. 22.12.2010

§ 125 Abs 1 lit a wr BauO

Bei einer rechtswidrigen Bauausführung (zB Abweichungen von der Baubewilligung) ist der ordnungsgemäß bestellte Bauführer (und nicht der Bauherr) als unmittelbarer Täter verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

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