§§ 33 Abs 3, 53 tir BauO 2001
Ein gegenüber einem Dritten erlassener Beseitigungsauftrag entfaltet keine dingliche Wirkung gegenüber dem Grundeigentümer, wenn dieser nicht Rechtsnachfolger im Eigentum (oder Baurecht), sondern schon immer der Grundeigentümer war.