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Gebäude-Leasing; bewilligungswidrige Nutzung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/181bbl 2010, 242 Heft 6 v. 22.12.2010

§ 55 Abs 1 lit k tir BauO 2001

Mit der Bestimmung im Leasingvertrag, dass die Leasingnehmerin für die Erlangung der entsprechenden Bewilligungen verantwortlich sei und das Leasingobjekt nur für behördlich genehmigte Zwecke verwendet werden dürfe, wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Gebäudeeigentümers nicht verändert.

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