§ 55 Abs 1 lit k tir BauO 2001
Mit der Bestimmung im Leasingvertrag, dass die Leasingnehmerin für die Erlangung der entsprechenden Bewilligungen verantwortlich sei und das Leasingobjekt nur für behördlich genehmigte Zwecke verwendet werden dürfe, wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Gebäudeeigentümers nicht verändert.