§§ 6 Abs 2 Z 2, 48 nö BauO 1996
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beibehaltung der (Luft-) Strömungsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn (hier: in Bezug auf den Abzug aus den Fängen des Nachbargebäudes) besteht nicht.
§§ 6 Abs 2 Z 2, 48 nö BauO 1996
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beibehaltung der (Luft-) Strömungsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn (hier: in Bezug auf den Abzug aus den Fängen des Nachbargebäudes) besteht nicht.