§ 1170 ABGB
Die Tatsache, dass der Werkbesteller Vorleistungspflichtiger der Vorschüsse ist, führt nicht dazu, dass er insoweit das Preisminderungsrecht nicht mit Einrede, sondern mit Klage geltend machen müsste. Denn das Gesetz macht die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht von der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit abhängig.