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Bebauungsplan; Gebäudehöhe; Dachfirst; subjektivöffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/152bbl 2010, 197 Heft 5 v. 4.10.2010

§§ 5 Abs 4 lit b, 81 Abs 1, 134a Abs 1 lit b wr BauO

Bei dem im Bebauungsplan geregelten höchsten Punkt der zu errichtenden Dächer nicht höher als 5,5 m "über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe" handelt es sich nicht um eine fiktive, sondern um die real vorhandene Gebäudehöhe.

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