§ 48 Abs 1 Z 2 und Abs 2 nö BauO 1996
Bei der Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit von Immissionen ist auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen.
Das Vorbringen, durch die Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens aus der Tiefgarage (hier: mangels Umkehrmöglichkeiten innerhalb der Tiefgarage) entstünden örtlich unzumutbare Belästigungen, kann nicht von vornherein als unbeachtlich abqualifiziert werden.