§§ 6 Abs 2, 54 nö BauO 1996
§ 54 nö BauO differenziert bei den erforderlichen Belichtungsverhältnissen für das (Nachbar-) Grundstück nicht zwischen der Belichtung über die angrenzende Verkehrsfläche und der Belichtung von einer anderen Nachbarliegenschaft her.