§ 25a Abs 3 lit c bgld RPlG
Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes anordnen, ist der Inhalt von Bebauungsrichtlinien nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen.
VwGH 18.5.2010, 2010/06/0030
§ 25a Abs 3 lit c bgld RPlG
Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes anordnen, ist der Inhalt von Bebauungsrichtlinien nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen.
VwGH 18.5.2010, 2010/06/0030