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Äußere Gestaltung von Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/85bbl 2010, 116 Heft 3 v. 12.7.2010

§ 85 Abs 3 wr BauO

Der Wiener Donauturm ist ein Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung.

Die Errichtung einer Werbeanlage im Ausmaß von 60 m Länge in einer Höhe von 80 m bis 140 m am Schaft des Donauturmes ist unzulässig.

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