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Änderung des Verwendungszweckes; Büroräume; Wohnräume; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/84bbl 2010, 116 Heft 3 v. 12.7.2010

§ 20 Abs 1 lit c tir BauO 2001

Durch den Umbau von Büroräumen in Wohneinheiten können allgemeine bautechnische Erfordernisse (zB Brandschutz, gesundheitliche Verhältnisse, Energieeinsparung, Wärme- und Schallschutz) berührt werden; es handelt sich folglich um eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes.

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