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Zubau; Bauweise; höchstzulässiges Ausmaß der Bebauung

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/86bbl 2010, 117 Heft 3 v. 12.7.2010

§§ 60 Abs 1 lit a, 76 Abs 10 wr BauO

Bei einem vergrößernden (Gebäude-) Zubau ist nicht nur für diesen, sondern auch für die schon bestehende Baulichkeit die zum Entscheidungszeitpunkt normierte Bauweise (hier: statt der früheren geschlossenen Bauweise die offene oder gekuppelte Bauweise) einzuhalten.

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