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Nachbarn; Parteistellung; übergangene Partei

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2009/164bbl 2009, 228 Heft 6 v. 15.12.2009

§§ 6 Abs 2, 22 nö BauO 1996

Nachbarn haben Parteistellung, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können.

Bei der Beurteilung der Rechtsverletzungsmöglichkeit kommt es nicht auf die Lage des Nachbargebäudes (hier: in größerer Entfernung) an, sondern auf die Situation an der Grundgrenze.

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