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Heranrückende Wohnbebauung; Nachbarbegriff

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2009/69bbl 2009, 100 Heft 3 v. 15.6.2009

§ 31 Abs 1 und 5 oö BauO 1994; Art 7 B-VG; Die Möglichkeit, sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung zu wehren, kommt nur Nachbarn im Abstandsbereich von 50 m zu.

Gegen die 50 m-Grenze als Kriterium für die Zuerkennung der Nachbarparteistellung bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.

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