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Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet"; Bebauungsplan; Fluchtlinien; unzulässiges "Baufenster"

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2009/70bbl 2009, 101 Heft 3 v. 15.6.2009

§ 32 Abs 1 Z 3 und Abs 3 oö ROG 1994

Im Bebauungsplan müssen - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - auch Fluchtlinien festgelegt werden.

Bei gänzlichem Fehlen von Baufluchtlinien (hier: zum Zwecke eines sog "Baufensters") wird im Ergebnis eine Bebauung mit Hauptgebäuden ausgeschlossen.

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