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Bedingte Auflagen; Schallschutzwand

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2009/68bbl 2009, 100 Heft 3 v. 15.6.2009

§ 35 Abs 2 oö BauO 1994; § 3 Abs 4 oö BauTG 1994; Die Baubehörde ist auch zur Vorschreibung "bedingter Auflagen" ermächtigt.

VwGH 26.2.2009, 2006/05/0222

Sachverhalt: Der Baubewilligung wurde ua die folgende ("bedingte") Auflage beigefügt: "Sollte auf dem Grundstück Nr. 967/1 der KG Lustenau ein Gebäude errichtet werden, das auch Wohnungen aufweist, so ist binnen acht Wochen nach Einlangen der dieses Gebäude betreffenden Fertigstellungsanzeige eine 5 m hohe Schallschutzwand entlang der gesamten westlichen Grenze und entlang der südlichen Grenze des Grundstückes 967/1, KG Lustenau, bis zur Einmündung der Kinoparkplatzausfahrt in die Flachenauergutstraße zu errichten."

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