§§ 13 Abs 12, 26 Abs 4 stmk BauG 1995; § 23 Abs 5 lit f stmk ROG
Größere Abstände können nur zum Schutz der bestehenden Nachbarschaft vor projektierten Vorhaben, nicht aber zum Zweck der Abwehr befürchteter Immissionseinwendungen durch die heranrückende Wohnbevölkerung vorgeschrieben werden.