§§ 26 Z 7, 49 Abs 6 oö BauO 1994; § 30 oö ROG 1994
Ein (hier: auch nur teilweise im Grünland errichtetes) Schwimmbecken ist nicht als teilbare bauliche Anlage anzusehen, sodass die Beseitigung des gesamten Schwimmbeckens anzuordnen ist.
§§ 26 Z 7, 49 Abs 6 oö BauO 1994; § 30 oö ROG 1994
Ein (hier: auch nur teilweise im Grünland errichtetes) Schwimmbecken ist nicht als teilbare bauliche Anlage anzusehen, sodass die Beseitigung des gesamten Schwimmbeckens anzuordnen ist.