§ 6 Abs 1 und Abs 2 Z 3 nö BauO 1996
Bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn kommt es nicht auf eine tatsächliche Verletzung, sondern nur auf die konkrete Möglichkeit einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen (Nachbar-) Rechten an.
§ 6 Abs 1 und Abs 2 Z 3 nö BauO 1996
Bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn kommt es nicht auf eine tatsächliche Verletzung, sondern nur auf die konkrete Möglichkeit einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen (Nachbar-) Rechten an.