§ 3 Abs 7 UVP-G 2000; § 6 Abs 2 nö BauO 1996
Die rechtskräftige Feststellung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, hat Bindungswirkung für alle relevanten Verfahren.
Trotz rechtskräftiger Feststellung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, können Nachbarn auf Gemeinschaftsrecht gestützte subjektiv-öffentliche Rechte im jeweiligen Materienverfahren vorbringen, mit denen sich die zuständigen Behörden auch auseinandersetzen müssen.