§§ 22 Abs 4, 23 Abs 4 oö ROG 1994
Die Nachbarn haben nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes.
§§ 22 Abs 4, 23 Abs 4 oö ROG 1994
Die Nachbarn haben nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes.