§§ 25, 25a und 28 oö BauO 1994; § 66 Abs 2 und 4 AVG
Im Berufungsverfahren über einen Untersagungsbescheid hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst (hier: in Form einer ersatzlosen Behebung des Untersagungsbescheides) zu entscheiden.
Die ersatzlose Behebung des Untersagungsbescheides durch die Berufungsbehörde verletzt den Berufungswerber nicht in seinen Rechten, weil eine „positive“ Entscheidung über die Bauanzeige (zB in Form einer „Bewilligung“) nicht in Betracht kommt.