§ 9 Abs 4 tir VerkehrsaufschließungsabgabenG 1998
Bei der Anrechenbarkeit von (hier: von den Rechtsvorgängern) erbrachten Aufwendungen genügt eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde über die Erbringung der (Aufschließungs-) Leistung; einer zusätzlichen Vereinbarung über die Anrechenbarkeit auf den Erschließungsbeitrag bedarf es nicht.