§ 9 Abs 4 tir VerkehrsaufschließungsabgabenG 1998
Bei der Anrechnung von (hier: von den Rechts-vorgängern) erbrachten Aufwendungen ist nicht darauf abzustellen, in wessen Eigentum die Grundstücke standen, über die die verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes erfolgte.