§ 1168a ABGB begründet keine Mitwirkungspflichten des Bauherrn seinem Bauunternehmer gegenüber. Mitwirkungspflichten des Bauherrn können sich auch nicht pauschal aus Treu und Glauben, sondern nur aus dem konkreten Bauvertrag ergeben, der im Einzelfall diesbezüglich auszulegen ist. Nach der im Beitrag umfassend dokumentierten - und hier kritisch hinterfragten - Rsp trifft den Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer aus Treu und Glauben pauschal eine Koordinierungspflicht, die Bauaufsicht schuldet der Bauherr dem Bauunternehmer dagegen nicht. Bedient sich der Bauherr zur Erfüllung seiner Koordinierungspflicht eines Dritten (Architekt), muss er sich dessen Fehler im Rahmen des Mitverschuldens am Baumangel zurechnen lassen. Liegt dagegen nur ein Bauaufsichtsfehler des Architekten vor, trifft den Bauherrn kein Mitverschulden und der Bauunternehmer haftet dem Bauherrn zunächst voll. Der Bauunternehmer kann sich aber am Architekten regressieren. Der Umstand, dass „nur“ ein Bauaufsichtsfehler vorliegt, schließt den Regress nicht aus.