§ 25 bgld BauG 1997; § 76 Abs 2 AVG; § 1294 ABGB
Nachbarn haben die Kosten der von ihnen schuldhaft eingeleiteten Bauüberprüfungen zu tragen.
Die Behauptung einer geringfügigen Abstandsunterschreitung setzt eine besonders gewissenhafte Vorgangsweise der Nachbarn voraus.