In der Baupraxis stellt sich immer wieder die Frage, ob der Auftragnehmer nach Schlussrechnungslegung fehlende vertragsgemäße Leistungen nachverrechnen kann. Ausgehend von den Bestimmungen des ABGB soll die Wirkung der Schlussrechnungslegung anhand der derzeit geltenden ÖNORM B 2110 (1.3.2002) und anhand eines typischerweise in der Praxis vorkommenden Fallbeispiels einer vertraglichen Bestimmung, die zum Nachteil des Auftragnehmers über die Regelung der ÖNORM B 2110 hinausgeht, untersucht werden.