Abweisung
§§ 1a Z 6, 5 Abs 1 und 3 nö KanalG 1977
Bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren sind die Geschossflächen im Umfang der Außenmaße zu Grunde zu legen und nicht - unter Abzug der Wandstärken - die durch die Innenseiten der Mauer begrenzten Flächen.