§§ 6 Abs 2 und 35 nö BauO 1996
Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren Parteistellung zu, wenn seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Brandschutz kann nur in Bezug auf den Schutz von Gebäuden am Nachbargrundstück, nicht aber bei unbebauten Grundstücken zu deren allgemeinem Schutz geltend gemacht werden.