§ 7 nö BauO 1996
Die Entscheidung, welcher von mehreren Nachbarn zur Inanspruchnahme seiner Liegenschaft zu verpflichten ist, hat sich von den zu erwartenden Gesamtkosten der Benutzung fremder Liegenschaften leiten zu lassen.
Zur Duldung ist jener Nachbar heranzuziehen, bei dem geringere Gesamtkosten der Inanspruchnahme entstehen.