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Inanspruchnahme fremder Liegenschaften

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2005/127bbl 2005, 200 Heft 5 v. 15.10.2005

§ 7 nö BauO 1996

Die Entscheidung, welcher von mehreren Nachbarn zur Inanspruchnahme seiner Liegenschaft zu verpflichten ist, hat sich von den zu erwartenden Gesamtkosten der Benutzung fremder Liegenschaften leiten zu lassen.

Zur Duldung ist jener Nachbar heranzuziehen, bei dem geringere Gesamtkosten der Inanspruchnahme entstehen.

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