Art 27 EuGVVO
Zwischen einer Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns und einer Klage auf Rückforderung der Anzahlung sowie auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung besteht Rechtshängigkeit. Hat das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit angenommen, ist das Klagebegehren wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen.