Aufhebung
§§ 54 Abs 3 und 5, 55, 71, 113 Abs 1 tir ROG 2001; Art 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK
Die in § 113 tir ROG 2001 vorgesehene Übergangsbestimmung normiert im Effekt ein Bauverbot im Fall des Nichtbestehens eines ergänzenden Bebauungsplanes für ein nach dem tir ROG 1984 als Bauland gewidmetes Grundstück.