Aufhebung
§§ 6 Abs 2, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 48 nö BauO 1996; § 359b GewO
Die Einschränkung der Bewilligungsvoraussetzungen für gewerbliche Betriebsanlagen gilt nicht, wenn diese dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gem § 359b GewO unterliegen.
Aufhebung
§§ 6 Abs 2, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 48 nö BauO 1996; § 359b GewO
Die Einschränkung der Bewilligungsvoraussetzungen für gewerbliche Betriebsanlagen gilt nicht, wenn diese dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gem § 359b GewO unterliegen.