Aufhebung
§§ 6, 13 Abs 2 lit f, 17 Abs 2 lit c, 18 Abs 1 und 9 krnt BauO 1996; § 42 krnt BauV; §§ 1 bis 5 krnt GemKG
Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung kann nicht durch Auflagen sichergestellt werden, sondern erfordert ein mit dem Bewilligungsantrag verbundenes, in den Bauplänen und der Baubeschreibung ausreichend konkretisiertes Projekt.