§ 16 Abs 3 und 4 sbg BauPolG
Eine Abweichung der Bauausführung (hier: einer Terrasse mit Geländer) von mehr als einem Meter näher zum Nachbargrundstück stellt keine bloß geringfügige Abweichung dar.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages sind auch erfüllt, wenn für die bauliche Anlage zwar bereits eine Baubewilligung und eine Abstandnachsicht erteilt sind, diese aber (hier: durch die Erhebung einer Berufung mit aufschiebender Wirkung) noch nicht rechtswirksam sind.