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Peitschenmast; Fahnenmast; mobiles WC-Klo; Begriff „Bauwerk“; bewilligungspflichtige Anlagen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2005/71bbl 2005, 121 Heft 3 v. 1.6.2005

teilweise Aufhebung

§§ 4 Z 4, 14 Z 2 nö BauO 1996

Ein auf einem Hundeabrichteplatz aufgestellter 5 m hoher (Peitschen-, Fahnen-) Mast ist als be­willigungspflichtiges Bauwerk (bzw bauliche Anlage) zu qualifizieren, nicht aber auch ein aufgestelltes Mobil-WC.

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