teilweise Aufhebung
§§ 4 Z 4, 14 Z 2 nö BauO 1996
Ein auf einem Hundeabrichteplatz aufgestellter 5 m hoher (Peitschen-, Fahnen-) Mast ist als bewilligungspflichtiges Bauwerk (bzw bauliche Anlage) zu qualifizieren, nicht aber auch ein aufgestelltes Mobil-WC.