Aufhebung
§ 20 Abs 2 bgld RPlG
Ist ein Aufschließungsgebiet voll erschlossen und hat der Verordnungsgeber bereits über einen mehrjährigen Zeitraum Kenntnis davon, ist er zur verordnungsmäßigen Feststellung der Erschließung (hier: durch Straßen und Versorgungsleitungen) verpflichtet.