Aufhebung
§ 13 Abs 2, Anl 1 Z 1 lit b krnt GdKanalG; Art 7 B-VG
Der Begriff der „ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen“ ist - aus gleichheitsrechtlichen Gründen - so weit auszulegen, dass auch „forstwirtschaftlichen Wohnzwecken“ dienende Wohnungen darunter fallen.