§ 2 sbg BauPolG; § 1 Abschnitt I lit b BaudelegierungsV Salzburg-Umgebung; § 2 Abs 1 Z 9, § 74 GewO 1994
Der Betrieb einer „Frühstückspension“ (hier: 24 Fremdenzimmer mit Bad/Dusche, Küche und einem im Erdgeschoß befindlichen Frühstücksraum sowie einer Doppelgarage) stellt keine häusliche Nebenbeschäftigung dar.